Allgemeine Geschäftsbedingungen

Marchfelder BioEnergie GmbH
Rastenweg 2
A-2282 Markgrafneusiedl

FN 228264 h

Die Marchfelder BioEnergie GmbH strebt eine für den Kunden in jeder Weise optimale Partnerschaft an. Bei Unstimmigkeiten oder Missverständnissen wird die Marchfelder BioEnergie GmbH zuerst immer versuchen, eine Kulanzlösung im Sinne des Kunden zu erreichen. Um Probleme beim Kulanzweg zu begrenzen, werden für Rechtsgeschäfte mit Kunden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen genannt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl.1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die AGB sind in zwei Teile gegliedert: Teil A der AGB beinhaltet die allgemeinen Vertragsbedingungen für alle unsere Geschäfte. Teil B der AGB enthält besondere Bedingungen für Geschäfte mit Verbrauchern, auf welche die Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (BGBl I 2014/33, im Folgenden kurz „FAGG“) anzuwenden sind, dies nach Maßgabe des in Teil B festgelegten Geltungsbereichs der besonderen Regelungen. Teil B enthält – der Gliederung des Teils A folgend – ergänzende Bestimmungen zum Teil A. Soweit wir in Teil B keine Ersetzung oder Änderung vornehmen, gelten die einzelnen Punkte und Unterpunkte des Teil A. Die Gliederung unserer AGB in zwei Teile erfolgt aufgrund der für bestimmte Geschäfte mit Verbrauchern anzuwendenden Bestimmungen des FAGG und KSchG.

Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Marchfelder BioEnergie GmbH, FN 228264 h) und natürlichen und juristischen Personen (in weiterer Folge: Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (https://www.lengel.at/).
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Warenlieferungen und sinngemäß für die Erbringung von Leistungen, und zwar subsidiär zu den jeweils individuell getroffenen Vereinbarungen des konkreten Geschäftsfalles.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für den Fall, dass wir einen Einkauf tätigen, wobei in diesem Fall der „Kunde“ der Verkäufer ist. Die nachstehenden Bestimmungen sind daher sinngemäß anzuwenden.
1.5. Für sämtliche Verträge zwischen der Marchfelder BioEnergie GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, widersprechende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Marchfelder BioEnergie GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Auch Vertragserfüllungshandlungen durch die Marchfelder BioEnergie GmbH gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.6. Vereinbarte Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur nach schriftlicher Anerkennung durch die Marchfelder BioEnergie GmbH wirksam.

2. Produktnutzung
2.1. Jede Anordnung oder Verwendung von Produkten der Marchfelder BioEnergie GmbH außerhalb des von der Marchfelder BioEnergie GmbH vorgegebenen Einsatzbereiches erfordert eine schriftliche Anfrage bei der Marchfelder BioEnergie GmbH und die explizite nachweisliche Freigabe durch die Marchfelder BioEnergie GmbH.
2.2. Wurde bezüglich der Produkte der Marchfelder BioEnergie GmbH ein nicht von der Marchfelder BioEnergie GmbH vorgesehener und nicht von der Marchfelder BioEnergie GmbH freigegebener Einsatzbereich oder ein widmungswidriger Gebrauch von dem Kunden gewählt oder angeordnet, so ist jegliche Haftung von der Marchfelder BioEnergie GmbH für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen, und der Kunde hat die Marchfelder BioEnergie GmbH hinsichtlich jedweder daraus resultierender Ansprüche geschädigter Personen schad- und klaglos zu halten. Die Beweislast, dass ein von der Marchfelder BioEnergie GmbH vorgegebener oder freigegebener Einsatzbereich vorliegt, trifft den Kunden.

3. Angebot / Kostenvoranschlag
3.1. Falls nicht anders angegeben, sind Angebote und Kostenvoranschläge der Marchfelder BioEnergie GmbH unverbindlich.
3.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.3. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und in der Auftragsbestätigung von der Marchfelder BioEnergie GmbH ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.4. Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Marchfelder BioEnergie GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.5. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

4. Vertragsabschluss
4.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Marchfelder BioEnergie GmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
4.2. Der Vertrag gilt auch als geschlossen, wenn das Angebot / der Kostenvoranschlag der Marchfelder BioEnergie GmbH mündlich oder schriftlich bestätigt wird.
4.3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Marchfelder BioEnergie GmbH.
4.4. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für die Marchfelder BioEnergie GmbH nur dann verbindlich, wenn diese von der Marchfelder BioEnergie GmbH gesondert schriftlich anerkannt werden.
4.5. Im Falle der Zurückziehung eines Auftrages ist die Marchfelder BioEnergie GmbH berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Auftragswertes bzw. bei nachweisbar höherem Aufwand die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

5. Preise
5.1. Im Zweifel gelten die angegebenen Preise in EURO, für verzollte, unverpackte Ware ab Lager der Marchfelder BioEnergie GmbH exklusive Verladung, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer.
5.2. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die Marchfelder BioEnergie GmbH eine entsprechende Preisänderung vor. Insbesondere bei vom Kunden zu vertretender, grober Unterschreitung von Rahmen- und Abrufaufträgen ist die Marchfelder BioEnergie GmbH auch zu rückwirkenden Preisänderungen berechtigt. Wahlweise kann die Marchfelder BioEnergie GmbH auch auf Erfüllung bestehen.
5.3. Bei Reparaturaufträgen werden die von der Marchfelder BioEnergie GmbH als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und gemäß der jeweils aktuellen Stunden- und Spesensätze verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf. Allenfalls auftretende Wartezeiten in Zusammenhang mit Reparaturarbeiten vor Ort sind kostenpflichtig. Verbraucher werden hierauf gesondert hingewiesen.
5.4. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
5.5. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
5.7. Die Marchfelder BioEnergie GmbH ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10 % hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
5.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
5.9. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 5.7 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 5.8 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

6. Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (soweit erforderlich) zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde kennen musste.
6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Darüber hinaus ist im Falle der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines LKW für die Erfüllung des Auftrages eine adäquate Zufahrtsmöglichkeit durch den Kunden zu ermöglichen.
6.3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Vorliegens von Störungsquellen wie zB Oberquellen die Abladung der Ware nicht erfolgen kann. Die Lieferkosten werden in diesem Fall von der Marchfelder BioEnergie GmbH trotzdem verrechnet.
6.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
6.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (soweit erforderlich) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
6.6. Die für die Leistungsausführung erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume wie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
6.8. Die Abholung der Waren erfolgt ab Werk. Mit der Abholung ist die Übergabe erfolgt. Die Beladung der Ware ist nicht vom Auftrag umfasst. Mitarbeiter von der Marchfelder BioEnergie GmbH haben hinsichtlich der Beladung der übernommenen Ware keine Anordnungsbefugnis. Eine etwaige Mithilfe bei der Beladung erfolgt ausschließlich über Wunsch und auf Verantwortung des Lenkers des Fahrzeuges des Abholers. Dieser ist auch alleine für die sichere Verwahrung der Ladung gemäß KFG verantwortlich. Jegliche Haftung auf Grund mangelhafter Ladung gegenüber der Marchfelder BioEnergie GmbH bzw. deren Gesellschaftern oder Mitarbeitern ist ausgeschlossen.
6.9. Sollte ein vereinbarter Abholtermin vom Kunden nicht eingehalten werden können, ist er jedoch weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Die Verwahrung der Waren erfolgt ab dem nichteingehaltenen Abholtermin auf Gefahr und Kosten des Kunden.

7. Lieferfrist
7.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist ab Lager der Marchfelder BioEnergie GmbH (Versandtermin) mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) ab Versandtermin auf der Auftragsbestätigung,
b)ab dem Datum der Erfüllung aller dem Kunden nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen bzw.
c) bei Lieferverzögerung von der Marchfelder BioEnergie GmbH ab dem auf einer schriftlichen Benachrichtigung genanntem Datum.
7.2. Die Marchfelder BioEnergie GmbH ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.
7.3. Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten von der Marchfelder BioEnergie GmbH eingetretenen Umstand, der unter anderem einen Entlastungsgrund im Sinne des Art 20 darstellen kann, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
7.4. Die Marchfelder BioEnergie GmbH ist berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges Lieferungen auszusetzen bzw. zurückzubehalten.

8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (z.B. Baufortschritt, Anlagengröße, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Versand
9.1. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, sofern der Kunde keine bestimmten Wünsche geäußert hat. Müssen versandbereite Waren ohne Verschulden von der Marchfelder BioEnergie GmbH bei der Marchfelder BioEnergie GmbH gelagert werden, insbesondere, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet oder im Zahlungsverzug aus anderen Geschäftsfällen ist, so ist die Marchfelder BioEnergie GmbH berechtigt, dem Kunden monatlich 5% des Rechnungsbetrages der betreffenden Lieferung für Lager- und Versicherungskosten zu berechnen. Darüber hinaus lagert die Ware auf Gefahr des Kunden.
9.2. Bei Eintreffen der Sendung hat der Kunde die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen und allfällige Beschädigungen oder Mängel sofort an den Frachtführer und an uns zu richten. Etwaige Mängel, welche die Verwendung unserer Lieferung nicht verhindern, berechtigen ihn nicht, die Annahme hinauszuschieben oder zu verweigern.

10. Erfüllung- und Gefahrenübergang
10.1. Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, gilt als Erfüllungsort der Ort der Erbringung der Leistung. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.
10.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
10.3. Bei vom Kunden zu vertretendem, verzögertem Abgang einer vereinbarten Lieferung aus dem Lager der Marchfelder BioEnergie GmbH geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
10.4. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart und besteht die Marchfelder BioEnergie GmbH auf Vertragserfüllung, so gilt die Ware bis spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen..

11. Leistungsverzug
11.1. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu.
11.2. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

12. Annahmeverzug
12.1. Ist der Kunde im Annahmeverzug, so kann die Marchfelder BioEnergie GmbH entweder Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
12.2. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte, Teile und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.3. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von mindestens EUR 50,00 zusteht.
12.4. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.5. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
12.6. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Retourlieferungen
13.1. Im Falle von Retourwaren ist die Marchfelder BioEnergie GmbH nach eingehender Prüfung des jeweils zugrunde liegenden Vertrages bzw. Geschäftes berechtigt, Manipulationsgebühren bzw. Handlingskosten in Höhe von mindestens 5% des Verkaufspreises - mindestens jedoch EUR 30,00 pro Retoure für die Wiedereinlagerung zu verrechnen.
13.2. Von jedweder Rücknahme ausgenommen sind Waren ohne Originalverpackung und Waren, die speziell auf Kundenanforderung beschafft bzw. nach Kundenspezifikation modifiziert wurden sowie Fertigrasen bzw Lengel Sport und Spiel Rasen.

14. Zahlung
14.1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden.
14.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
14.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von der Marchfelder BioEnergie GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
14.4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Marchfelder BioEnergie GmbH über sie verfügen kann.
14.5. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann die Marchfelder BioEnergie GmbH nach eigenem Ermessen
a) neben allen sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Auslieferung weiterer Lieferungen bzw. die Erbringung weiterer Leistungen - auch wenn diese Lieferungen bzw. Leistungen mit der vom Zahlungsverzug betroffenen Lieferung bzw. Leistung in keinerlei Zusammenhang stehen - solange aussetzen, bis der Kunden sämtliche Verbindlichkeiten, die er gegenüber der Marchfelder BioEnergie GmbH aus welchen Rechtstiteln auch immer hat, beglichen hat. Im Übrigen berechtigt ein derartiger Zahlungsverzug des Kunden die Marchfelder BioEnergie GmbH dazu, bis auf weiteres entgegen den bis dahin diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen weitere Lieferungen bzw. Leistungen von der Leistung oder angemessenen Sicherstellung des dafür geschuldeten Entgelts abhängig zu machen und bis dahin zurückzubehalten. Darüber hinaus ist die Marchfelder BioEnergie GmbH berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
b) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen(Terminverlust)
c) ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen, sofern die Marchfelder BioEnergie GmbH nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,und/oder
d) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.6. Der Kunde hat der Marchfelder BioEnergie GmbH jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.
14.7. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind bis zum fristgerechten Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.
14.8. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen; gegenüber unternehmerischen Kunden 9,2 %-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).
14.9. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
14.10. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
14.11. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.12. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
14.13. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
14.14. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von bis zu EUR 30,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Gegenüber unternehmerischen Kunden werden Mahnspesen in Höhe von bis zu EUR 50,00 verrechnet (§ 458 ABGB).

15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Die Marchfelder BioEnergie GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Kosten vor.
15.2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung von der Marchfelder BioEnergie GmbH berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen bzw. zu vermieten oder zu verleihen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung bestimmt ist. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung verpflichtet sich der Kunde, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Marchfelder BioEnergie GmbH abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von der Marchfelder BioEnergie GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.
15.3. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
15.4. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
15.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
15.6. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
15.7. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
15.8. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
15.9. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
15.10. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

16. Geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheim-haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 10 bzw. nach Maßgabe des Erfüllungsortes.
17.2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels wird die Marchfelder BioEnergie GmbH nach eigener Wahl die mangelhafte Ware/Leistung bzw. die mangelhaften Teile ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. zwecks Nachbesserung zusenden. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
17.3. Lässt sich die Marchfelder BioEnergie GmbH die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Kunde, falls nichts Anderes vereinbart wurde, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Kunden erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr von der Marchfelder BioEnergie GmbH.
17.4. Für Gewährleistungsarbeiten bei dem Kunden sind die erforderlichen bzw. den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Fach- und Hilfskräfte unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile werden Eigentum von der Marchfelder BioEnergie GmbH.
17.5. Die Marchfelder BioEnergie GmbH haftet nicht für Mängel an einer Ware, die von der Marchfelder BioEnergie GmbH auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt wird, sofern die Mängel auf diese Angaben zurückzuführen sind. Jede etwaige diesbezügliche Rügepflicht wird ausdrücklich abbedungen. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt die Marchfelder BioEnergie GmbH keine Gewähr.
17.6. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns zu vertretender Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von der Marchfelder BioEnergie GmbH angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso für Mängel, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind.
17.7. Die Marchfelder BioEnergie GmbH haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
17.8. Der Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn der Kunde oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter ohne schriftliche Einwilligung von der Marchfelder BioEnergie GmbH an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
17.9. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt die Marchfelder BioEnergie GmbH keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.
17.10. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.11. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.12. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.13. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.14. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.15. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.16. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
17.21. Die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel endet sechs Monate nach der Übernahme.
17.22. Die Marchfelder BioEnergie GmbH garantiert, dass der gelieferte bzw. abgeholte Rasen frei von Krankheiten und anwuchsfähig ist, sowie, dass der Kompost, Erden und Substrate allen gängigen Normen und Richtlinien entsprechen. Allfällige Quantitäts- oder Qualitätsmängel sind sogleich bei Übernahme, spätestens jedoch 24 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich oder telefonisch mit umgehender nachfolgender schriftlicher Bestätigung bekannt zu geben. Diese müssen vom Kunden dokumentiert werden, zum Beispiel durch Fotografien.

18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Weiters gelten obige Beschränkungen auch für Schäden die durch Probefahrten und Probebetrieb entstehen.
18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.6. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18.9. Die Marchfelder BioEnergie GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
18.10. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
18.11. Die Marchfelder BioEnergie GmbH haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Schäden, die ein Verbraucher erleidet. Weder die Marchfelder BioEnergie GmbH noch dessen Vor- und Zulieferer haften für Schäden, die ein Unternehmer erleidet.
18.12. Die Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen und Hinweise für Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen, Warnhinweisen oder einem von der Marchfelder BioEnergie GmbH erstellten Pflichtenheft) oder der behördlichen Bedingungen stellt einen bestimmungswidrigen Gebrauch und eine grobe Fahrlässigkeit dar. Jegliche Haftung durch die Marchfelder BioEnergie GmbH für daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen und hat der Kunde der Marchfelder BioEnergie GmbH hinsichtlich jedweder daraus resultierender Ansprüche geschädigter Personen schad- und klaglos zu halten.
18.13. Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

19. Gerichtsstand, Erfüllungsort
19.1. Der Vertrag mit dem Kunden unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980, BGBl. 1988/96 sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
19.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und/oder Forderungen ist das für den Hauptsitz von der Marchfelder BioEnergie GmbH zuständige Gericht.
19.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von der Marchfelder BioEnergie GmbH, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für die Marchfelder BioEnergie GmbH örtlich zuständige Gericht.

20. Entlastungsgründe und Pandemie
20.1. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug oder Rücktritt (insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.
20.2. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik, Arbeitskampf und Pandemien sind aber als ein Ereignisse Höherer Gewalt anzusehen.
20.3. Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Kunde kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt.
20.4. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraum verlängert.
20.5. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauert, werden Kunden und die Marchfelder BioEnergie GmbH am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann die Marchfelder BioEnergie GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

21. Hinweise für Besucher der Website
21.1. Die Website der Marchfelder BioEnergie GmbH nutzt Google Analytics, einen Internet-Analysedienst der Google Inc. („Google“). Dieser verwendet so genannte „Cookies“, das sind Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und eine Analyse Nutzung der Website ermöglicht. Die durch den Google- Analytics-Cookie erzeugten Informationen über Ihre Nutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP- Adresse) wird an einen Server der Google Inc. in den USA übertragen und dort gespeichert.
21.2. Google wird diese Informationen nutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, Reports über die Webseitenaktivität zusammenzustellen und um weitere mit der Webseiten- und derInternetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten der Google Inc. in Verbindung bringen.
21.3. Sie können die Installation von Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihres Browsers verhindern. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht alle Funktionen dieser Webseite in vollem Umfang nutzen können. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich einverstanden mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Weise und zu dem genannten Zweck.

22. Elektronische Abwicklung
22.1. Gibt der Kunde im Zuge der Geschäftsabwicklung eine E-Mail-Adresse bekannt, so ist er mit der Kommunikation zur Abgabe von Willenserklärungen auf elektronischem Wege einverstanden. Die Anforderung der Schriftlichkeit kann somit auch mit E-Mail beiderseits erfüllt werden. Beide Parteien sind verpflichtet, regelmäßig, eingegangene E-Mails zu öffnen.
22.2. Beide Parteien sind verpflichtet, dass vom Sender angeforderte Übermittlungsbestätigungen vom Empfänger abgegeben werden müssen.

23. Datenschutz
23.1. Wir verwenden die von dem Kunden mitgeteilten Daten zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung der Anfragen. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich in eine weitere Nutzung der Daten eingewilligt haben, werden nach vollständiger Abwicklung des Vertrages oder Löschung des Kundenkontos diese Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Wir halten uns eine darüber hinausgehende Datenverwendung, die gesetzlich erlaubt ist, vor, und informieren darüber.
23.2. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten kann sich der Kunde jederzeit unter mbe@lengel.at an uns wenden.
23.3. Jegliche Aufnahme bzw Anfertigung von Videos oder Fotos auf oder von dem Firmengelände, der Ware oder Mitarbeitern der Marchfelder BioEnergie GmbH ist strengstens verboten und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung der Marchfelder BioEnergie GmbH erlaubt. Der Kunde haftet für jeden Schaden, welcher der Marchfelder BioEnergie GmbH aufgrund eines ihm zuzurechnenden Fotografierens oder Filmens entsteht. Darüber hinaus hat der Kunde in diesem Fall des unberechtigten Fotografierens oder Filmens jedenfalls eine Pönale in Höhe von EUR 5.000,00 an die Marchfelder BioEnergie GmbH zu bezahlen. Für jeden darüber hinausgehenden Schaden haftet der Kunde der Marchfelder BioEnergie GmbH vollständig.

24. Salvatorische Klausel
24.1. Anders lautende Bedingungen gelten nicht, soweit ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
24.2. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Bestandteil des Vertrages, soweit sie den hier getroffenen Bestimmungen widersprechen oder nicht ausdrücklich angenommen wurden.
24.3. Sollten einzelne Teile oder Punkte dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch ausdrücklich die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

Teil B: Besondere Vertragsbedingungen für Auswärts- und Ferngeschäfte mit Verbrauchern gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Marchfelder BioEnergie GmbH, FN 228264 h) und natürlichen Personen (in weiterer Folge: Kunde) als Verbraucher für Auswärtsgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte.
1.2 Verbraucher ist jemand, für den ein Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört.
1.3 Auswärtsgeschäft ist ein Geschäft, welches wir mit dem Verbraucher außerhalb unserer Geschäftsräume persönlich in Anwesenheit des Verbrauchers abschließen oder bei welchem uns der Verbraucher außerhalb unserer Geschäftsräume persönlich in unserer Anwesenheit ein Angebot unterbreitet.
1.4 Fernabsatzgeschäft ist ein Geschäft, welches mit dem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Fax, Mail, Homepage) zustande kommt, wobei der Kontakt ohne persönliche Anwesenheit erfolgt.
1.5 Sie gelten für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie gelten insbesondere für alle Verträge, Aufträge, Lieferungen und Leistungen, sowie diesbezügliche nachträglichen Ergänzungen und Abänderungen.
1.6 Hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 FAGG genannten Gesetze gelten die Bedingungen des Teils A zur Gänze und nicht die besonderen Bedingungen des Teils B.

2. Rücktrittsrecht nach FAGG
2.1. Verbraucher sind berechtigt, binnen 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zu erklären, wenn der Vertrag dem FAGG unterliegt.

2.2. Die Frist zum Rücktritt beginnt
a) bei Dienstleistungsverträgen mit Zustandekommen des Vertrags (vgl. Punkt 3.4 der AGBs),
b) bei Warenlieferungsverträgen mit dem Zugang der Ware beim Verbraucher oder den von ihm genannten Personen, die keine Beförderer sind,
c) bei Warenteillieferungen durch uns, die auf einer einheitlichen Bestellung des Verbrauchers beruhen, mit dem Tag des Zugangs der letzten Teillieferung beim Verbraucher oder den von ihm genannten Personen, die keine Beförderer sind,
d) bei Verträgen über regelmäßige Warenlieferungen über einen festgelegten Zeitraum mit Zugang der ersten Warenlieferung beim Verbraucher oder den von ihm genannten Personen, die keine Beförderer sind.

2.3. Die Erklärung des Rücktritts muss eindeutig erfolgen und kann an uns per Post, per Mail oder Telefax übermittelt werden.
2.4. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, sofern der Verbraucher die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist absendet.
2.5. Das Rücktrittsrecht besteht nicht
a) für Waren, die wir nach Verbraucherspezifikation angefertigt habe oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, und
b) für Verträge über dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Verbraucher uns ausdrücklich zum Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.
2.6. Bei berechtigtem Rücktritt nach dem FAGG werden wir dem Verbraucher das bereits bezahlte Entgelt, einschließlich bezahlter Lieferkosten (ausgenommen zusätzlicher Kosten, die sich aus einer vom Verbrauchergewünschten anderen als einer Standardlieferungergeben) innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurückzahlen. Für diese Rückzahlung werden wir das gleiche Zahlungsmittel verwenden, die der Verbraucher für seine Zahlung gewählt hat.
2.7. Gelieferte Waren werden von uns keinesfalls abgeholt. Der Verbraucher ist verpflichtet, im Fall des Rücktritts die gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an uns zurückzusenden oder zu übergeben.
2.8. Bei Auswärtsgeschäften, bei welchen wir die Ware zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags zur Wohnung des Verbrauchers geliefert haben, werden wir die Ware jedoch auf eigene Kosten abholen, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden kann.
2.9. Die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher. Das sind die Kosten einer Beförderung der Ware durch die Post.
2.10. Wir sind berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern, bis wir die gelieferte Ware wieder zurück erhalten haben oder der Verbraucher uns den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesendet hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
2.11. Der Verbraucher hat uns für den Wertverlust gelieferter Ware aufzukommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.